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Satzung Tennisclub Seelow e. V.

 Satzung Tennisclub Seelow e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen “ Tennisclub Seelow e. V.“, er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Seelow, Am Stadion 3.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, indem er den Tennissport und andere Sportarten pflegt und die sportliche Betätigung der Jugend fördert. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und zur Neutralität verpflichtet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Club hat ordentliche, außerordentliche und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind alle Angehörigen des Clubs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

b) Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder.

 

c) Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder ohne Spielberechtigung.

 

d) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen und durch Aushändigen einer Urkunde bestätigt.

 

2. Über die Aufnahme der übrigen Mitglieder entscheidet der Vorstand auf einen schriftlichen Aufnahmeantrag hin. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Gesamtzahl der Mitglieder beschränkt werden.

 

3. Für die Aufnahme noch nicht volljähriger Mitglieder bedarf es des Antrags des gesetzlichen Vertreters.

 

4. Während eines Kalenderjahres sind nicht altersbedingte Änderungen des Mitgliedsverhältnisses nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.

 

5. Neu aufgenommenen Mitgliedern ist die Aufnahme schriftlich zu bestätigen. Zugleich sind ihnen die Satzung, die Beitragsordnung, die Platz- und Spielordnung sowie weitere wichtige Vereinsbestimmungen auszuhändigen oder zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein für das laufende Geschäftsjahr bleiben unberührt. Ausnahmen davon kann der Vorstand zulassen, wenn sie zur Vermeidung von Härten geboten sind.

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich und ist jeweils bis zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

3. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn sein Verhalten zu einer schweren Beeinträchtigung des Vereinslebens oder zu einer schweren Schädigung des Ansehens des Vereins führt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit fälligen Beiträgen in Verzug bleibt.

 

5. Gegen den Ausschluss nach § 5, Absatz 3 und 4, kann mit aufschiebender Wirkung Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussschreibens beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und gegebenenfalls Umlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

2. Die Höhe und Staffelung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge sowie weitere Regelungen (Fälligkeit, Änderungen, Mahnungen, Abweichungen) sind in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu regeln.

 

3. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen frei.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Ehrenmitglied, jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht durch Vollmacht übertragen werden. Alle Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts , Entlastung des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren, Genehmigung der Beitragsordnung,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschluss,

e) Beschlussfassung über die Begrenzung der Mitgliederzahl,

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

3. Die Mitgliederversammlung tagt als Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) oder in anderen Fällen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 9 Einberufung und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

 

1. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung innerhalb der beiden ersten drei Monate eines Kalenderjahres schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

2. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung muss die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:

 

a) Jahresbericht des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

e) Höhe der Aufnahmegebühren, des Beitrags und gegebenenfalls der Umlagen,

f) Genehmigung des Jahreshaushalts,

g) Begrenzung der Mitgliederzahl (falls erforderlich),

h) Verschiedenes.

 

3. Der Einladung zur Jahreshauptversammlung sind beizufügen:

 

a) eine Kurzfassung des Kassenberichts für das vorangehende Geschäftsjahr,

b) Anträge über die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und Umlagen,

c) eine Kurzfassung des Entwurfs des für das laufende Geschäftsjahr zu beschließenden Haushaltsplanes,

d) gegebenenfalls Anträge auf Änderung der Satzung.

 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entsprechend zu erweitern. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§10 Einberufung und Tagesordnung außerordentlicher Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss durch den Vorstand innerhalb eines Monats einberufen werden,

 

a) wenn die Jahreshauptversammlung die in §9, Absatz 2 aufgeführten Tagesordnungspunkte ohne Ergebnis abschließt oder nicht erledigt bzw. nicht beschlussfähig ist,

 

b) wenn dies übereinstimmend von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,

 

c) wenn ein Mitglied Einspruch gegen seinen Ausschluss einlegt.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Hinsichtlich der Tagesordnung gilt ferner § 9, Absatz 4, entsprechend.

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der damit verbundenen Diskussionen einem Wahlleiter übertragen, der selbst nicht kandidiert.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist die gemäß § 10, Absatz 1, vom Vorstand mit der gleichen Tagesordnung einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

4. Abweichend von Absatz 3 ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; für die Auflösung des Vereins gilt § 16 dieser Satzung.

 

5. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

6. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftwart

dem Kassenwart

dem Sportwart

 

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a) Leitung des Vereins,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

e) Erlass von Ordnungen (Spiel-, Platz-, Ranglisten-, Hausordnung),

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

4. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und ihre Vertretung untereinander sind in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.

 

5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden oder einzelne Clubmitglieder heranziehen.

 

 

§ 13 Wahl, Amtszeit und Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so tritt bis zur Neuwahl sein Vertreter in sein Amt ein. Ist kein Vertreter vorhanden, so übernimmt der 1. Vorsitzende bis zur Neuwahl die Aufgaben des Ausgeschiedenen oder überträgt sie einem Vorstandsmitglied kommissarisch. Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählt.

 

2. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende müssen stimmberechtigte Mitglieder sein.

 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstands in jedem Fall einzuladen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern des Vorstands. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

5. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis, von einzelnen Mitgliedern verlangte Protokollnotizen.

 

6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

1. Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt, die die Jahresrechnung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung – vor Erteilen der Entlastung – über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten haben. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

§ 15 Formvorschriften

 

1. Bekanntmachungen des Vorstands an die Mitglieder durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch schriftliche Mitteilung.

 

2. Durch eingeschriebenen Brief sind dem Vorstand Austrittserklärungen und den Mitgliedern im Falle des Ausschlussverfahrens (§ 5) die ergangenen Beschlüsse zuzustellen. Im letzteren Fall tritt die Rechtswirkung regelmäßig eine Woche nach dem Einlieferungsvermerk der Post ein, oder der Auskunft, dass der Empfänger unter seiner Anschrift nicht erreichbar ist.

 

3. Im Falle einer dem Vorstand nicht mitgeteilten Änderung der Anschrift ersetzt bei Unzustellbarkeit eines Schriftstückes der Aushang am Schwarzen Brett die Zustellung.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zu dem Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens vier Fünftel dem Beschluss zustimmen. Sind in der Versammlung nicht drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.

 

2. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Seelow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Der Vorstand hat die Liquidation gemäß den Beschlüssen der letzten Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

1. Diese Satzung tritt in Kraft am 22 März 2016.